Versicherungslexikon
In diesem Versicherungslexikon stehen die Begriffe aus den Vertragsbedingungen, die im Ernstfall über Geld entscheiden.
Hier stehen die wichtigsten, kurz erklärt und ohne Werbetexte. Wenn Sie einen Begriff in Ihrem eigenen Vertrag nicht einordnen können, rufen Sie uns an.
In diesem Versicherungslexikon stehen die Begriffe aus den Vertragsbedingungen, die im Ernstfall über Geld entscheiden.
Hier stehen die wichtigsten, kurz erklärt und ohne Werbetexte. Wenn Sie einen Begriff in Ihrem eigenen Vertrag nicht einordnen können, rufen Sie uns an.
Versicherungslexikon
Die wichtigsten Begriffe aus Versicherungsbedingungen, kurz erklärt.
Versicherungslexikon: Begriffe, die im Schadenfall zählen
Wir haben die Begriffe zusammengestellt, die in unseren Beratungen am häufigsten für Rückfragen sorgen. Jeder Eintrag steht für sich, Sie müssen nichts von oben nach unten lesen.
Die Erklärungen ersetzen keine Beratung zu Ihrem konkreten Vertrag. Was in Ihren Bedingungen steht, entscheidet der Einzelfall.
Schnell zum Begriff
Allgefahrendeckung · Alterungsrückstellung · Basistarif · Beitragsentlastungstarif · Betriebsunterbrechung · Deliktunfähigkeit · Effektivkosten · Forderungsausfalldeckung · Garantiezins · Gefälligkeitsschaden · Gesundheitsprüfung · Mietsachschaden · Obliegenheit · Öffnungsaktion · Provisionsabgabeverbot · Regress · Risikozuschlag · Standardtarif · Subsidiarität · Tätigkeitsschaden · Treuhänder · Unterversicherung · Vermögensschaden · Versicherungspflichtgrenze · Vorvertragliche Anzeigepflicht · Wartezeit
A bis B
Allgefahrendeckung
Eine Allgefahrendeckung versichert alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das ist die Umkehrung des üblichen Prinzips, bei dem der Vertrag einzelne Gefahren aufzählt und nur diese abdeckt. Für Betriebe ist der Unterschied im Schadenfall erheblich, weil ungewöhnliche Ursachen nicht durch das Raster fallen. Der prüfende Blick gehört hier auf die Ausschlussliste, nicht auf die Leistungsliste. Mehr dazu auf unserer Seite zur Gewerbeversicherung.
Alterungsrückstellung
Ein Teil Ihres Beitrags in der privaten Krankenversicherung wird nicht für laufende Kosten verbraucht, sondern angespart. Damit werden die höheren Gesundheitskosten im Alter vorfinanziert. Die Rückstellung bleibt beim Versicherer und wandert bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG mit, bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter dagegen nur zu einem kleinen Teil. Genau deshalb wird ein Anbieterwechsel in der PKV mit den Jahren immer teurer.
Basistarif
Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener Tarif, den jeder private Krankenversicherer anbieten muss. Die Leistungen entsprechen ungefähr denen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der GKV gedeckelt. Aufgenommen wird jeder, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschlag. Als Dauerlösung taugt er selten, ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ist fast immer der bessere Weg.
Beitragsentlastungstarif
Ein Zusatzbaustein in der PKV, mit dem Sie heute mehr zahlen, damit der Beitrag ab einem festgelegten Alter sinkt. Das Geld fließt in eine zusätzliche Alterungsrückstellung. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie lange Sie im Tarif bleiben und ob Sie dasselbe Geld anderweitig besser anlegen könnten. Beide Varianten lassen sich durchrechnen.
Betriebsunterbrechung
Steht nach einem Sachschaden die Produktion still, laufen Miete, Löhne und Zinsen weiter, während der Umsatz fehlt. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den entgangenen Ertrag und die fortlaufenden Kosten für eine vereinbarte Dauer. Für Betriebe mit teuren Maschinen ist sie oft wichtiger als die Versicherung der Maschine selbst.

D bis G
Deliktunfähigkeit
Kinder haften bis zum siebten Geburtstag nicht für Schäden, die sie anrichten, im Straßenverkehr sogar bis zum zehnten (§ 828 BGB). Die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Für Geschädigte heißt das: Sie bleiben auf dem Schaden sitzen. Tarife mit dem Einschluss deliktunfähiger Kinder zahlen trotzdem, siehe private Haftpflichtversicherung.
Effektivkosten
Die Effektivkosten geben an, um wie viele Prozentpunkte sämtliche Kosten die jährliche Rendite eines Altersvorsorgevertrags mindern. Die Zahl steht im Produktinformationsblatt und ist die einzige Größe, mit der sich zwei Angebote wirklich vergleichen lassen. Ein Unterschied von einem Prozentpunkt kostet über dreißig Jahre einen erheblichen Teil des Endkapitals. Wie sich Kosten auswirken, zeigen wir im Fallbeispiel.
Forderungsausfalldeckung
Sie springt ein, wenn Ihnen jemand einen Schaden zufügt, dafür haftet, aber weder zahlen kann noch selbst haftpflichtversichert ist. Dann tritt Ihre eigene Haftpflicht an die Stelle des Schädigers. Ohne diesen Baustein bleiben Sie auf dem Schaden sitzen, obwohl Sie im Recht sind. In vielen Tarifen gehört der Einschluss nicht zum Grundschutz.
Garantiezins und Höchstrechnungszins
Der Höchstrechnungszins ist die Obergrenze, mit der Lebensversicherer die garantierte Verzinsung kalkulieren dürfen. Umgangssprachlich heißt er Garantiezins. Der Gesetzgeber legt ihn fest, und nach Jahren des Rückgangs wurde er zum 1. Januar 2025 wieder auf 1,0 Prozent angehoben. Für Altverträge gilt weiterhin der Satz, der bei Abschluss galt, was ältere Policen wertvoll machen kann.
Gefälligkeitsschaden
Wer einem Bekannten beim Umzug hilft und dabei etwas beschädigt, handelt aus Gefälligkeit und ist rechtlich oft gar nicht zum Ersatz verpflichtet. Den Ärger löst das nicht. Nur wenn die private Haftpflicht Gefälligkeitsschäden ausdrücklich einschließt, zahlt sie trotzdem. Der Baustein ist deshalb wichtiger, als er klingt.
Gesundheitsprüfung
Vor Abschluss einer Kranken-, Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung fragt der Versicherer nach Vorerkrankungen und Behandlungen. Aus den Antworten ergibt sich, ob der Vertrag zustande kommt und zu welchem Beitrag. Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, sonst droht später der Verlust des Schutzes, siehe vorvertragliche Anzeigepflicht.
M bis P
Mietsachschaden
Schäden an der gemieteten Wohnung und ihrer festen Einrichtung, etwa ein zerkratzter Parkettboden oder ein zerbrochenes Waschbecken. Die private Haftpflicht deckt sie nur, wenn Mietsachschäden eingeschlossen sind, und häufig mit einer eigenen Höchstsumme. Schäden an beweglichen Gegenständen des Vermieters bleiben oft ausgenommen.
Obliegenheit und Obliegenheitsverletzung
Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, die Sie mit dem Vertrag übernehmen: den Schaden unverzüglich melden, die Wohnung im Winter beheizen, Wertsachen im Tresor aufbewahren. Verletzen Sie sie, darf der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern (§ 28 VVG). Wie weit das reicht, hängt vom Grad des Verschuldens ab. Die meisten Auseinandersetzungen nach einem Schaden drehen sich um genau diesen Punkt.
Öffnungsaktion
Ein Angebot vieler privater Krankenversicherer für neu verbeamtete Personen: Wer den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung stellt, wird trotz Vorerkrankungen aufgenommen. Leistungsausschlüsse sind dabei ausgeschlossen, ein Risikozuschlag ist in der Regel begrenzt. Für Beamtinnen und Beamte mit gesundheitlichen Vorbelastungen ist das oft die einzige Chance auf einen bezahlbaren Tarif.
Provisionsabgabeverbot
Vermittler dürfen ihre Provision nicht an Kunden weiterreichen (§ 48b VAG). Das Verbot soll verhindern, dass Verträge über Rabatte verkauft werden statt über ihre Eignung. Für die Honorarberatung ist es der Grund, weshalb Honorar und Courtage sauber getrennt bleiben müssen.
R bis S
Regress
Zahlt eine Versicherung einen Schaden, gehen die Ansprüche gegen den Verursacher auf sie über (§ 86 VVG). Sie kann sich das Geld dort zurückholen. Praktisch wird das etwa, wenn ein Handwerker einen Wasserschaden verursacht und die Gebäudeversicherung ihn anschließend in Regress nimmt.
Risikozuschlag
Ein Aufschlag auf den Beitrag, wenn die Gesundheitsprüfung ein erhöhtes Risiko ergibt. Er ist die Alternative zum Leistungsausschluss und zur Ablehnung. Die Höhe unterscheidet sich zwischen den Versicherern erheblich, weshalb sich bei Vorerkrankungen eine anonyme Voranfrage bei mehreren Anbietern lohnt.
Standardtarif
Ein älterer Auffangtarif der PKV mit Leistungen auf GKV-Niveau und gedeckeltem Beitrag. Anders als der Basistarif steht er nur denen offen, die bereits vor 2009 privat versichert waren und bestimmte Voraussetzungen bei Alter oder Versicherungsdauer erfüllen. Für Neuverträge spielt er keine Rolle mehr.
Subsidiarität
Eine subsidiäre Deckung greift erst, wenn kein anderer Versicherer zuständig ist. Solche Klauseln stehen häufig in Zusatzbausteinen und in betrieblichen Verträgen. Wer zwei Policen für dasselbe Risiko hat, zahlt unter Umständen doppelt und bekommt trotzdem nur einmal Leistung.
T bis W
Tätigkeitsschaden
Ein Schaden an genau der Sache, an der gerade gearbeitet wird. Der Klassiker: Der Monteur beschädigt beim Einbau das Bauteil. Viele Betriebshaftpflicht-Tarife schließen Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden im Grundschutz aus. Für Handwerksbetriebe ist der Einschluss der wichtigste Punkt beim Vergleich, siehe Gewerbeversicherung.
Treuhänder
Ein unabhängiger Sachverständiger, der Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung prüfen und ihnen zustimmen muss (§ 203 VVG). Er kontrolliert die Kalkulation, nicht die Höhe im Einzelfall. Erhöhungen ohne diese Zustimmung sind unwirksam, was in den vergangenen Jahren mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren war.
Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Wert, kürzt der Versicherer im Schadenfall anteilig (§ 75 VVG). Wer eine Einrichtung im Wert von 200.000 Euro mit 100.000 Euro versichert, bekommt auch bei einem Teilschaden nur die Hälfte ersetzt. Bei wachsenden Betrieben ist das der häufigste teure Fehler.
Vermögensschaden
Ein finanzieller Schaden, der weder aus einer Verletzung noch aus einer beschädigten Sache folgt: eine falsche Beratung, eine versäumte Frist, ein fehlerhaftes Gutachten. Die Betriebshaftpflicht deckt so etwas nicht, dafür gibt es die Vermögensschadenhaftpflicht. Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Versicherungsvermittler ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
Versicherungspflichtgrenze
Auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Angestellte können sich erst privat krankenversichern, wenn ihr Bruttoeinkommen diese Grenze übersteigt. Der Gesetzgeber setzt sie jedes Jahr neu fest. Für Selbstständige und Beamte gilt sie nicht.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Die Pflicht, alle Fragen des Versicherers vor Vertragsschluss vollständig und richtig zu beantworten (§§ 19 bis 22 VVG). Wer etwas verschweigt, riskiert Rücktritt, Anfechtung oder Leistungsfreiheit, unter Umständen noch Jahre später. Im Zweifel gehört jede Behandlung in den Antrag, auch die harmlose.
Wartezeit
Der Zeitraum nach Vertragsbeginn, in dem noch keine Leistung fällig wird. In der privaten Krankenversicherung beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate, für Zahnersatz, Entbindung und Psychotherapie acht Monate. Viele Versicherer verzichten darauf, wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt oder ein Vorvertrag bestand.
Ihr Vertrag entscheidet
Die Erklärungen hier geben den Regelfall wieder. Was für Sie gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen, und dort weichen einzelne Anbieter erheblich voneinander ab. Wenn Sie einen Begriff in Ihrem eigenen Vertrag nicht einordnen können, schicken Sie uns die Unterlagen. Rufen Sie an unter 0391 7324971 oder nutzen Sie das Kontaktformular.
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